in Beschluss, der das Abstellen von Elektroautos in der Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage verbietet, widerspricht dem Ziel der WEG-Reform, Elektromobilität zu fördern, und ist daher anfechtbar. So hat das AG Wiesbaden geurteilt.

Hintergrund: WEG sperrt Elektroautos aus der Tiefgarage aus

In einer Eigentümerversammlung im August 2021 fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluss, das Abstellen von Elektroautos in der gemeinschaftlichen Tiefgarage bis auf Weiteres zu untersagen. Anlass war, dass der Mieter einer Wohnung einen Stellplatz in der Tiefgarage nutzte, um dort ein Hybrid-Fahrzeug abzustellen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft meint, von den Lithium-Ionen-Akkus in Elektrofahrzeugen gehe erhöhte Brandgefahr aus und der Brand eines solchen Fahrzeuges sei wesentlich aufwändiger zu löschen als der eines benzinbetriebenen Autos.

Die Eigentümerin der Wohnung hat den Beschluss angefochten. Sie meint, es fehle bereits an der Beschlusskompetenz. Zudem greife der Beschluss in ihr Sondernutzungsrecht am Stellplatz ein und verstoße gegen das Ziel des Gesetzgebers, Elektromobilität zu fördern.

Entscheidung: Elektroauto darf in die Tiefgarage

Die Anfechtungsklage hat Erfolg.

Der Beschluss ist allerdings nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig. Die Wohnungseigentümer können Nutzungsregelungen für das Gemeinschafts- und das Sondereigentum treffen, wobei eine Nutzungsregelung nicht so gefasst sein darf, dass sie das Sondernutzungsrecht eines Eigentümers aushöhlt. Der Beschluss bewegt sich in diesem Rahmen, weil nur das Abstellen bestimmter Fahrzeuge untersagt wird, die Nutzung der Sondernutzungsfläche als Pkw-Abstellplatz grundsätzlich aber erhalten bleibt.

Der angefochtene Beschluss widerspricht aber Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Mit der WEG-Reform, die zum 1.12.2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch verschafft, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug zu gestatten. Dieser Anspruch, der sich aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergibt, liefe durch ein Verbot, solche Fahrzeuge in der Tiefgarage abzustellen, ins Leere. Die einzelnen Wohnungseigentümer könnten zwar den Einbau einer Lademöglichkeit erzwingen, diese dann aber nicht nutzen. Der Beschluss der Wohnungseigentümer widerspricht dem wesentlichen gesetzgeberischen Ziel der WEG-Reform, die Verbreitung der Elektromobilität zu fördern. Er verstößt daher gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, selbst wenn man die von den übrigen Eigentümern angeführte besondere Brandgefahr als wahr unterstellt.

Februar 2022 - ZKI
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