Gebühren

Auf dieser Seite erhalten Sie einen groben Überblick über die anfallenden gebühren unserer Leistungen und Tätigkeiten.

Für weiterführende Informationen kontaktieren Sie uns gerne.

Gebühren Maklertätigkeiten

Durch unseren Vermittlungs Service erhalten Sie wertvolle Unterstützung sowohl bei der Anmietung wie auch beim der Vermietung von Wohnungen, Gewerbeflächen, oder Immobilien. Wir versuchen anhand von Selbstauskünften, Vermieterbescheinigungen, Bonitätsauskünften und nicht zu letzt auch durch persönliche Gespräche und telefonische Überprüfungen die Angaben Ihrer Miet-/Kaufinteressenten zu bewerten und vermitteln Ihnen so nur erstklassige Interessenten. Mietnomaden sind bei uns noch nie ein Thema gewesen.

Hierdurch erhalten Sie die größt mögliche Sicherheit, dass alle getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden können, ihr Mieter Ihnen lange erhalten bleibt, keine Mietausfälle entstehen und angenehme Mietverhältnisse begründet werden. Nicht zuletzt haben Sie durch unseren Vermittlungs-Service auch nichts mit Objektbesichtigungen, Inseraten und Telefonanrufen zu tun. Wir erledigen gerne alles für Sie.

Darüber hinaus unterstützen wir Sie auch persönlich bei Finanzierungsgesprächen vor Ort bei Ihrer Hausbank. Wir besorgen alle notwendigen Unterlagen, bereiten mit dem zuständigen Notar und Ihnen den Kaufvertrag vor und begleiten Sie bei Ihrem Notartermin, damit eventuell letzte Fragen im Termin besprochen und geklärt werden können.

Die Vermittlungs-/ Maklergebühr ist mit Abschluss des Miet- bzw. Kaufvertrages fällig. Sie beträgt bei Kaufverträgen und sonstigen Übereignungen ab einer Summe von 200.000 € nur 2,38 % – 3,57 % der Summe der Gegenleistungen – (Kaufpreis einschl. aller Nebenleistungen) – incl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Unter 200.000 € wird die Gebühr individuell vereinbart. Ab Inkrafttreten der Neuregelung im Dezember 2020 zur Provisionsaufteilung bei Selbstgenutzten Immobilien zwischen Käufer 50% und Verkäufer 50 % ist nun auch gesetzlich sichergestellt, das wir unsere Doppeltätigkeit für beide Seiten erbringen dürfen. Insoweit wird ab Inkrafttreten der Neuregelung mit jeder Vertragspartei eine Maklervereinbarung in gleicher Höhe abgeschlossen.

Die Vermittlungs-/ Maklergebühr beträgt bei Miet-/ Pachtverträgen nur 2,38 Monatsmieten incl. gesetzlicher MWSt – bei der Vereinbarung von Staffelmieten gilt die Durchschnittsmiete für den Zeitraum von fünf Jahren – zzgl. der jeweilig gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Bestandskunden der Hausverwaltung haben den Vorteil das Sie nur 1,79 Monatsmieten incl. gesetzlicher MWSt zahlen.

Alternativ bieten wir für Bestandskunden die Vermittlung von Miet- u. Pachtverträgen für nur 1,19 Monatsmieten incl. MWSt jedoch zuzügl. anfallender Inseratskosten an. So profitiert ein Eigentümer ggf. bei einer guten Objektlage oder günstigen Mietkonditionen von einer kurzen Vermarktungsdauer und erhält dennoch den vollen Service incl. Bonitätsprüfungen.

Gebühren der WEG Verwaltung

Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in den § 27 Absatz 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten. Die Verwaltungsgebühr ist abhängig von einer ganzen Reihe von Faktoren. Die Gebühr ist zum Beispiel abhängig vom Zustand des Objektes, der Eigentümerstruktur, der Lage und Größe. Insoweit können wir an dieser Stelle keine festen Gebühren für eine WEG- Verwaltung benennen, sondern nur einen Gebührenrahmen je Monat und Abrechnungseinheit (AE) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Gerne unterbreiten wir Ihnen nach einem persönlichen Gespräch und einer Ortsbesichtigung ein verbindliches Angebot.

Der Leistungskatalog spezifiziert die

  • Grundleistungen der Verwaltung ( Teil A )
  • Besondere Leistungen der Verwaltung ( Teil B )

(Teil A) GRUNDLEISTUNGEN 25 – 35 € je AE mtl. zuzügl. gesetzl. MWSt.

(Teil A) Mindestgebühr bei WEG-Kleinanlagen 2- 6 AE 200 € mtl. zuzügl. gesetzl. MWSt.

Teil (B) Besondere Leistungen der Verwaltung

1. WIRTSCHAFTSPLAN
Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten/Einnahmeart, in Form von Gesamt- und Einzel-Wirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern nichts anderes geregelt ist.
Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von der Verwaltung in Form eines Wirtschaftsplanes vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat zur Begutachtung und Annahme vor der Beschlussfassung vorzulegen.
Der Verwaltungsbeirat gibt zu dem Wirtschaftsplan schriftlich seine Stellungnahme ab, bzw. zeigt seine Zustimmung durch Gegenzeichnung.
Die Zahlung der Hausgelder ist auf ein Treuhandkonto der Verwaltung kostenfrei zu überweisen, soweit keine Regelung für das Lastschriftverfahren getroffen ist.
Die Zahlung ist nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung bzw. den Beschlüssen der Wohnungseigentümer zu leisten.

2. JAHRESABRECHNUNG
a)   Jahresabrechnung
Erstellen einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vertrags­zeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/ Teileigentum und eventuellen Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung oder sonstigen, durch Vereinbarung/ Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bestimmten Verteilerschlüssel.
b)   Status
Der Status enthält die Angabe über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern und Dritten sowie die Kontenstände.
d)   Einsicht in Unterlagen der Abrechnung
Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der Bürozeiten – nach vorheriger Terminvereinbarung – im Büro der Verwaltung zur Verfügung. Diese Regelung ersetzt das Auslegen der Belege in der Eigentümerversammlung.

3. EIGENTÜMERVERSAMMLUNG UND NIEDERSCHRIFT
a)   Eigentümerversammlung
Durchführen einer Eigentümerversammlung mit den dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt innerhalb der Bürozeiten.
b)   Vorsitz und Niederschrift
Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, führt der Verwalter den Vorsitz in der Eigentü­merversammlung und sorgt für eine ordnungsmäßige Niederschrift der Beschlüsse.

4. HAUSORDNUNG
Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus-/ Nutzungsordnungen. Schriftlich gemeldete Verstöße gegen die Haus-/ Nutzungsordnungen mahnt die Verwaltung bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb. Ein gerichtliches Vorgehen bedarf jedoch grundsätzlich genehmigender Beschlussfassung der Eigentümerversammlung.

5. ÜBERWACHEN DER VERTRÄGE DER GEMEINSCHAFT
Betreuen und Überwachen der Leistungen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft und insbesondere die zwingend vorgeschriebenen Versicherungen für die Gemeinschaft abzuschließen, zu kündigen und die Versicherungssumme zu überprüfen, um Unterdeckungen auszuschließen.

6. GELDVERWALTUNG
Führen der auf den Namen der Eigentümergemeinschaft lautenden Bankkonten (Giro- und Anlage­konten etc.); Verwalten der gemeinschaftlichen Gelder bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach Wahl des Verwalters.

7. RECHNUNGSKONTROLLE UND -ANWEISUNG
Rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparatur-Rechnungen, Hauswart- und Münzgeldkassen.

8. BUCHFÜHRUNG
Einrichten einer Übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß geführten Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft. Insbesondere:
Führen und Abrechnen von
– Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum;
– Einnahmekonten für Erträge;
– Ausgabekonten je Kostenart, (ohne Ausweis der MwSt.);
– Rücklagekonten einschließlich Anlage der Mittel;
– Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne  Steuerberatungsleistung);
– Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge;
– Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse;
– Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung;
– Veranlassen der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, Melden der Gesamt-Heizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, Einbuchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/ Teileigentum in die Einzel-/ Jahresabrechnung.

9. TECHNISCHE KONTROLLEN AM GEMEINSCHAFTSEIGENTUM
a)   Anwesenheit vor Ort:
Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen.
b)   Sonderfachleute:
Soweit notwendig, Beiziehen von Sonderfachleuten auf Kosten der Gemeinschaft (z. B. bei Meldungen von Mängeln in einzelnen Wohnungen zur Abklärung inwieweit das Gemeinschaftseigentum hierfür kausal verantwortlich ist. Insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Bausachverständige.

10. AUFTRAGSVERGABE
a)   Empfehlung:
Empfehlungen bei der Auswahl der technischen Lösungen, Mitwirken bei den Preisverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum.
b)   Klärung:
Klärung der Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder-/ Gemeinschaftseigentum.
c)   Schadensminderung:
Empfehlungen an die Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und -beseitigung.

11. AUFTRAGSVERGABE
a)   Schriftaufträge:
Die für ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, ggf. mehrere Kostenvoranschläge einzuholen und Umfang der Maßnahmen mit dem Beirat abzustimmen, die entsprechenden Aufträge im Namen und für Rechnung der Eigentümer­gemeinschaft zu vergeben, zu überwachen und in Verbindung mit dem Verwaltungs­beirat abzunehmen; Reparaturen der laufenden Verwaltung je Maßnahme bis zu einer Nettosumme von € 2.500,– kann die Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen, darüber hinaus gehende Reparaturmaßnahmen bis zu einer Nettosumme von € 5.000,– kann die Verwaltung in Absprache mit dem Verwal­tungsbeirat vergeben. Darüber hinausgehende Aufträge bedürfen der zustimmenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung.
b)   Veranlassungen:
Veranlassen der Reparaturen und Bauverträge, der Bauleitung und -Überwachung einschließlich Aufmaß und Rechnungskontrolle bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach vorheriger Be­schlussfassung sofern Beträge der Ziffer 11 a Überschritten werden. Bei Instandsetzungsarbeiten oder Bewertung und Beurteilung dieser im größeren Umfang, kann die Verwaltung sachkundige Personen (Architekten bzw. Ingenieure) hinzuziehen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinschaft.

12. ÜBERWACHUNG
Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen, Schlussrechnungen, andernfalls erfolgt die Abmahnung des Leistungsrückständigen.

13. SOFORTMASSNAHMEN
a)   Veranlassungen:
Veranlassen nach § 27, Abs. 1 Ziffer 3 WEG von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand-, Sturmschäden.
b)   Versicherungsschäden:
Schadensmeldung an die Versicherung bei versicherten Schäden am Gemeinschaftseigentum.

14. SCHLÜSSEL-BESTELLUNGEN
Veranlassen der Ausgabe von Schlüsseln und Schließzylindern aus der Sicherheits-Schließanlage für das Sonder-/ Teil-/ Gemeinschaftseigentum.

15. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN
Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachver­ständige und Technischen Überwachungsverein ( TÜV ) z.B.
der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte, Druck- und Heizölbehälter),
den Aufzügen (Haupt- und Zwischenprüfungen, sowie Noteinrichtungen),
den Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparatur nach Dachsanierungen),
den Lüfter- und CO 2 -Anlagen (z.B. in Tiefgaragen, Läden- und Kellerräumen),
den Notbeleuchtungen (in Haus und Tiefgarage),
den automatischen Garagentoren,
den Brandschutzeinrichtungen einschl. Feuerwehrzufahrten und Fluchtwegen, Funktions- und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwasserleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugklappen in den Treppenhäusern etc.,
Terminvereinbarungen und Abrechnung mit den Beteiligten.

16. ALLGEMEINE VERWALTUNG
Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurden.

B) BESONDERE LEISTUNGEN
Ein festes Entgelt (pauschale Verwaltergebühr gemäß Vertrag) setzt einen festen Leitungsumfang voraus.  Dieser Leistungsumfang ist durch den Teil (A) geregelt.
Die Verwaltung ist darüber hinaus bereit zusätzliche Leistungen Teil (B) zu erbringen um den Eigentümern die Werterhaltung für ihren Grundbesitz zu sichern. Außerdem kann es vorkommen, dass durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder durch umfangreiche Instandsetzungen für die Gemeinschaft erheblicher Aufwand ausgelöst wird, der von den Vertragspartnern vorher nicht kalkulierbar war und deshalb nicht mit dem pauschalen Verwaltungshonorar abgegolten sein kann. Diese besonderen Lei­stungen werden von der Verwaltung über eine Pauschalvereinbarung oder zu den z.Z. gültigen Kostensätzen mit der Eigentümergemeinschaft abgerechnet und mit der Rechnungsstellung fällig

Gebühren für Mietverwaltung

Wir bieten Ihnen drei unterschiedlich Leistungsstufen im Bereich Mietverwaltung. Die Leistungsstufen ermöglichen es Ihnen, die Verwaltungsleistungen exakt auf Ihre Bedürfnisse anzupassen. Die Verwaltungsgebühr ist zudem abhängig von einer ganzen Reihe von Faktoren wie z.Bp. vom Zustand des Objektes, der Mieterstruktur, der Lage und Größe des Objektes. Insoweit können wir an dieser Stelle keine festen Gebühren für die jeweilige Leistungsstufe benennen, sondern nur einen Gebührenrahmen je Monat und Abrechnungseinheit (AE).

Bei gewerblicher Vermietung wird eine Fläche von 200 qm pro AE angenommen.

Bei Objekten mit weniger als 8 AE wird die angegebene Mindestgebühr berechnet.

Gerne unterbreiten wir Ihnen nach einem persönlichen Gespräch und einer Ortsbesichtigung ein individuelles Angebot.

unsere Leistungsstufen sind:

Mietverwaltung “C O M A P C T“ Leistungskatalog Nr. 1- 9 je AE mtl. 22,50- 25,50 € Mindestgebühr 160 € mtl.
Mietverwaltung “C L A S S I C“ Leistungskatalog Nr. 1-15 je AE mtl. 26-29,50 € Mindestgebühr 180 € mtl.
Mietverwaltung “C O M F O R T“ Leistungskatalog Nr. 1-32 je AE mtl. 30-35 € Mindestgebühr 200 € mtl.

Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

sonstige Gebühren

  1. – Die Courtage für unsere Vermittlungsleistungen beträgt 2,38 % – 3,57 % incl. MWSt bei Kauf-/ Verkaufstätigkeiten, zuzahlen je zur Hälfte durch den Käufer und Verkäufer.
  2. – Die Courtage für unsere Vermittlungsleistungen bei Vermietungen ist frei verhandelbar und ab dem 01.01.2015 zahlbar durch den Eigentümer / Vermieter. Eine Provisionsübernahme durch den Mieter ist nur noch bei gewerblicher Vermietung möglich.
  3. – Anstellung von z.B. Hausmeister, Gärtner und Reinigungspersonal, ohne Steuerberaterleistungen nach Zeitaufwand.
  4. – frei
  5. – frei
  6. – Nebenkostenabrechnung für Mieter im Rahmen einer bei uns bestehenden WEG-Verwaltung einmalig pro Jahr und Abrechnungseinheit 65,00 €.
  7. – Beratungen zu Mietverträgen im gewerblichen Bereich nach Zeitaufwand. Vertragserstellung aus Haftungsgründen nur über einen Rechtsanwalt möglich.
  8. – Die Erstellung eines Energieverbrauchsausweises oder eines Energiebedarfsausweises kann wegen der gestiegenen Anforderungen nur noch nach Zeitaufwand 75,00 € / Std. zuzügl. MWSt abgerechnet werden. Voraussetzung ist, je nach Energieausweisart, die Zurverfügungstellung der notwendigen Daten durch den Eigentümer. Zu diesem Zwecke erhalten Sie von uns ein aktuelles Erfassungsformular. Grundsätzlich kann jeder im Internet, in einschlägigen Portalen, einen Energieausweis selbst beantragen.
  9. – Die durch die Verwaltung ausgeführten handwerklichen Leistungen werden mit z.Zt. 52,- / pro Std. abgerechnet. Die zuzüglich anfallenden An- Abfahrtspauschalen berechnen sich nach folgender Staffel; pro 5 km Entfernung  vom Geschäftssitz der Gesellschaft werden 10 € berechnet, maximal 40 €.
  10. – Alle sonstigen Dienstleistungen (z.B. Zensus 2022, Grundsteuerreform, sowie Beratungen und die Teilnahme an Gerichtsterminen zur Wahrung Ihrer Interessen werden ausschließlich von qualifiziertem Fachpersonal (Architekten, Dipl.-Ingenieuren, Dipl.-Kaufleuten oder EIA zertifizierten Immobilienverwaltern) durchgeführt und mit den jeweils gültigen Stundensätzen von z Zt. 75,00 €/Std. abgerechnet.

– In besonderen Fällen und für Sonderaufgaben kann eine individuelle Vereinbarung sinnvoll sein.

Alle Leistungen und Stundensätze verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von z.Zt. 19 %.

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