Eine Mieterin wollte ihre Wohnung kaufen, sollte aber deutlich mehr bezahlen als ein Käufer auf dem freien Markt. Laut Bundesgerichtshof war das nicht rechtens.

Mieterinnen und Mieter, die beim Verkauf ihrer Wohnung von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, dürfen nicht schlechter gestellt werden als Kaufinteressenten auf dem freien Markt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhand eines Falles aus Berlin. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass die Mieterin oder der Mieter einen höheren Preis zahlt, ist demnach unzulässig.

Wenn ein Hauseigentümer seine Wohnungen von Miet- in Eigentumswohnungen umwandelt, diese also verkauft, greift für Mieterinnen und Mieter das Vorkaufsrecht. Sie können entweder beim neuen Eigentümer weiter zur Miete wohnen oder die Wohnung selbst erwerben. Entscheiden müssen sie sich erst, wenn der Kaufvertrag mit dem potenziellen Käufer steht: Dann kann der Mieter festlegen, ob er zu diesen Konditionen selbst in den Vertrag einsteigt.

Mieterin sollte rund 16.000 Euro mehr bezahlen

Im konkreten Fall hatte eine Berliner Mieterin ihr Vorkaufsrecht genutzt. Für die unsanierte 47-Quadratmeter-Wohnung sollte sie mehr als 163.000 Euro bezahlen. Laut Kaufvertrag hätte der zunächst vorgesehene Käufer die Wohnung jedoch für nur knapp 147.000 Euro bekommen, falls sie noch vermietet sein sollte.

Wie der BGH entschied, muss nun auch die Mieterin nur den geringeren Preis zahlen. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass den Mieter keine ungünstigeren Bedingungen treffen, urteilten die Richter.

Die Frage war in der Rechtsprechung und unter Experten umstritten. Manche Juristen hatten eine Differenzierung für gerechtfertigt gehalten, weil sich eine vermietete Wohnung zu einem weniger hohen Preis verkaufen lasse als eine unvermietete. Ein Mieter, der selbst zum Eigentümer wird, habe diesen Nachteil nicht.

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter fanden das nicht überzeugend. Dem Verkäufer gehöre nur eine vermietete Wohnung, hieß es in ihrem Urteil, und weiter: „Ein Grund dafür, dass dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, den etwa damit verbundenen Nachteil auf Kosten des Mieters auszugleichen, ist nicht erkennbar.“

Mieter dürfen bei Vorkaufsrecht nicht benachteiligt werden - ZKI
zurück

Mieter dürfen bei Vorkaufsrecht nicht benachteiligt werden

Freitag, 25. März 2022

Eine Mieterin wollte ihre Wohnung kaufen, sollte aber deutlich mehr bezahlen als ein Käufer auf dem freien Markt. Laut Bundesgerichtshof war das nicht rechtens.

Mieterinnen und Mieter, die beim Verkauf ihrer Wohnung von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, dürfen nicht schlechter gestellt werden als Kaufinteressenten auf dem freien Markt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhand eines Falles aus Berlin. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass die Mieterin oder der Mieter einen höheren Preis zahlt, ist demnach unzulässig.

Wenn ein Hauseigentümer seine Wohnungen von Miet- in Eigentumswohnungen umwandelt, diese also verkauft, greift für Mieterinnen und Mieter das Vorkaufsrecht. Sie können entweder beim neuen Eigentümer weiter zur Miete wohnen oder die Wohnung selbst erwerben. Entscheiden müssen sie sich erst, wenn der Kaufvertrag mit dem potenziellen Käufer steht: Dann kann der Mieter festlegen, ob er zu diesen Konditionen selbst in den Vertrag einsteigt.

Mieterin sollte rund 16.000 Euro mehr bezahlen

Im konkreten Fall hatte eine Berliner Mieterin ihr Vorkaufsrecht genutzt. Für die unsanierte 47-Quadratmeter-Wohnung sollte sie mehr als 163.000 Euro bezahlen. Laut Kaufvertrag hätte der zunächst vorgesehene Käufer die Wohnung jedoch für nur knapp 147.000 Euro bekommen, falls sie noch vermietet sein sollte.

Wie der BGH entschied, muss nun auch die Mieterin nur den geringeren Preis zahlen. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass den Mieter keine ungünstigeren Bedingungen treffen, urteilten die Richter.

Die Frage war in der Rechtsprechung und unter Experten umstritten. Manche Juristen hatten eine Differenzierung für gerechtfertigt gehalten, weil sich eine vermietete Wohnung zu einem weniger hohen Preis verkaufen lasse als eine unvermietete. Ein Mieter, der selbst zum Eigentümer wird, habe diesen Nachteil nicht.

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter fanden das nicht überzeugend. Dem Verkäufer gehöre nur eine vermietete Wohnung, hieß es in ihrem Urteil, und weiter: „Ein Grund dafür, dass dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, den etwa damit verbundenen Nachteil auf Kosten des Mieters auszugleichen, ist nicht erkennbar.“

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner